b. Die Beschwerdeführerin trachtet danach, ihre Verantwortlichkeiten auf die Verkäuferin der Lastwagen zu übertragen, indem sie dieser vorwirft, die Geräte eigenmächtig und im Wesentlichen zur Vertuschung von Differenzen zwischen Tacho und Tripon mit Bezug auf die erfassten Fahrleistungsdaten ausgebaut zu haben. Es könne überdies nicht Absicht des Verordnungsgebers (Art. 61 Abs. 1 SVAV) gewesen sein, dass die Geräte vom Verkäufer vorschriftswidrig ausgebaut, der Verwaltung retourniert und dann kostenpflichtig wieder in Verkehr gebracht werden.