Da vor diesem Zeitpunkt die Erstgeräte aus den beiden Lastwagen ausgebaut worden sind, handelt es sich bei den durch die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2003 bestellten und sodann eingebauten neuen Erfassungsgeräten um Zweitgeräte, für welche sie die Kostentragungspflicht trifft. b. Die Beschwerdeführerin trachtet danach, ihre Verantwortlichkeiten auf die Verkäuferin der Lastwagen zu übertragen, indem sie dieser vorwirft, die Geräte eigenmächtig und im Wesentlichen zur Vertuschung von Differenzen zwischen Tacho und Tripon mit Bezug auf die erfassten Fahrleistungsdaten ausgebaut zu haben.