Denn das Erfassungsgeräteobligatorium trifft wie die anderen Abgabepflichten und -obliegenheiten die Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin (ausführlich E. 2 hievor). Mit der Inverkehrsetzung der Lastwagen vom 11. bzw. 12. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin abgabepflichtig und unterstand dem Erfassungsgeräteobligatorium. Da vor diesem Zeitpunkt die Erstgeräte aus den beiden Lastwagen ausgebaut worden sind, handelt es sich bei den durch die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2003 bestellten und sodann eingebauten neuen Erfassungsgeräten um Zweitgeräte, für welche sie die Kostentragungspflicht trifft.