3 bzw. 4. März 2003 keine Erfassungsgeräte eingebaut waren. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat vielmehr die Verkäuferin vor Übergabe der Lastwagen die Erstgeräte ausgebaut. Weder der alte Halter noch etwa die OZD, sondern allein die neue Halterin, mithin die Beschwerdeführerin, trägt die Verantwortung dafür, dass die Lastwagen, welche bereits früher der Abgabepflicht unterstanden, bei ihrer Wiederinverkehrsetzung vorschriftsgemäss mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet sind. Denn das Erfassungsgeräteobligatorium trifft wie die anderen Abgabepflichten und -obliegenheiten die Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin (ausführlich E. 2 hievor).