Im vorliegenden Fall stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass die Kosten eines Zweitgerätes grundsätzlich durch den Fahrzeughalter zu tragen sind. Unbestritten ist ferner, dass vom Zeitpunkt der Inverkehrsetzung der fraglichen Fahrzeuge (11. bzw. 12. Februar 2003) bis zum 26. Feb­ruar