Danach bleibt das einmalig kostenlos abgegebene Erfassungsgerät bei Ausserverkehrsetzung des Lastwagens grundsätzlich im gleichen Fahrzeug installiert, so etwa bei nur vorübergehender Ausserverkehrsetzung oder beim Verkauf im Inland. Einzig beim Verkauf ins Ausland oder bei Verschrottung des Lastwagens ist das Gerät auszubauen und an die OZD zu retournieren (Wegleitung Fahrzeughalter[77], Ziff. 12). 3.a. Im vorliegenden Fall stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass die Kosten eines Zweitgerätes grundsätzlich durch den Fahrzeughalter zu tragen sind.