Von der Kostenpflicht macht Art. 61 Abs. 1 SVAV eine Ausnahme und sieht vor, dass bis Ende 2004 die OZD den Haltern für die Erstausrüstung jedes dem Geräteobligatorium unterliegenden Motorfahrzeuges ein Erfassungsgerät kostenlos abgibt. c. Die OZD erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen (Art. 45 Abs. 2 SVAV). Danach bleibt das einmalig kostenlos abgegebene Erfassungsgerät bei Ausserverkehrsetzung des Lastwagens grundsätzlich im gleichen Fahrzeug installiert, so etwa bei nur vorübergehender Ausserverkehrsetzung oder beim Verkauf im Inland.