ZRK 2001-048], in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 497 und VPB 66.92, vom 7. Sep­tember 2001 [ZRK 2001-012], in ASA 71 77) liegt aufgrund der zitierten und unzweideutigen Gesetzes- sowie Verordnungsbestimmungen auch die rechtzeitige und vorschriftsgemässe Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Erfassungsgerätes in der alleinigen Verantwortung des Fahrzeughalters; das Gesetz stellt im Zusammenhang mit dem Geräteobligatorium hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Abgabepflichtigen und überbindet diesem überdies die entsprechende Kostenpflicht. Von der Kostenpflicht macht Art.