Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen. Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgerätes ist der Halter verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 SVAV). Der Halter muss dafür sorgen, dass das Erfassungsgerät dauernd funktionstüchtig ist (Art. 18 Abs. 1 SVAV). Wie die Deklaration der für die Abgabeberechnung erforderlichen Angaben (Selbstdeklarationsprinzip; Art. 11 Abs. 1 SVAG, Art. 21 ff. SVAV; Entscheide der ZRK vom 29. April 2002 [ZRK 2001-048], in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 497 und VPB 66.92, vom 7. Sep­tember 2001 [