b. Nach den Vollzugsbestimmungen des Bundesrates wird die Abgabe mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR 641.811). Die Fahrzeuge sind auf Kosten des Halters mit dem Erfassungsgerät auszurüsten (Art. 15 Abs. 3 SVAV). Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen.