Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 teilte die OZD der X. GmbH mit, die beiden genannten Fahrzeuge, welche sie von der Firma Y. AG am 23. Januar 2003 gekauft habe, seien bei der Wiederinverkehrsetzung vom 11. bzw. 12. Februar 2003 nicht ordnungsgemäss mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet gewesen. Eine Zweitausstattung des Fahrzeuges mit einem Erfassungsgerät sei für den Halter kostenpflichtig. Am darauffolgenden Tag stellte die OZD der X. GmbH zwei Tripon-Erfas­sungsgeräte à je Fr. 1’500.- (total Fr. 3’000.-) in Rechnung. Dagegen setzte sich in der Folge die X. GmbH zur Wehr.