però essere acquistati anche durante questo periodo transitorio (consid. 2b e 3a). Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Am 21. Februar 2003 bestellte die X. GmbH bei der Oberzolldirektion (OZD) je ein Tripon-Erfassungsgerät für die Fahrzeuge mit den Kontrollschildern ZZ 000000 sowie ZZ 000001. Am 24. Februar 2003 erhielt die X. GmbH die angeforderten Geräte. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 teilte die OZD der X. GmbH mit, die beiden genannten Fahrzeuge, welche sie von der Firma Y. AG am 23. Januar 2003 gekauft habe, seien bei der Wiederinverkehrsetzung vom 11. bzw. 12. Februar 2003 nicht ordnungsgemäss mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet gewesen.