{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-19--_2004-08-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006881.pdf?ID=150006881", "Checksum": "40c8f96d9f43e56368c258bda74f152a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.08.2004 JAAC 69.19 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.08.2004 JAAC 69.19 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.08.2004 JAAC 69.19 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:23", "Checksum": "9101ceca7a84590fed972ac32df6d682", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.08.2004 JAAC 69.19 \r\n\n 3\nbzw. 4. März 2003 keine Erfassungsgeräte eingebaut waren. Nach Angaben\nder Beschwerdeführerin hat vielmehr die Verkäuferin vor Übergabe der\nLastwagen die Erstgeräte ausgebaut.\nWeder der alte Halter noch etwa die OZD, sondern allein die neue Halterin,\nmithin die Beschwerdeführerin, trägt die Verantwortung dafür, dass die\nLastwagen, welche bereits früher der Abgabepflicht unterstanden, bei ihrer\nWiederinverkehrsetzung vorschriftsgemäss mit einem Erfassungsgerät\nausgerüstet sind. Denn das Erfassungsgeräteobligatorium trifft wie die\nanderen Abgabepflichten und -obliegenheiten die Beschwerdeführerin als\nFahrzeughalterin (ausführlich E. 2 hievor). Mit der Inverkehrsetzung der\nLastwagen vom 11. bzw. 12. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin\nabgabepflichtig und unterstand dem Erfassungsgeräteobligatorium. Da\nvor diesem Zeitpunkt die Erstgeräte aus den beiden Lastwagen ausgebaut\nworden sind, handelt es sich bei den durch die Beschwerdeführerin am\n21. Februar 2003 bestellten und sodann eingebauten neuen Erfassungsgeräten\num Zweitgeräte, für welche sie die Kostentragungspflicht trifft.\nb. Die Beschwerdeführerin trachtet danach, ihre Verantwortlichkeiten\nauf die Verkäuferin der Lastwagen zu übertragen, indem sie dieser\nvorwirft, die Geräte eigenmächtig und im Wesentlichen zur Vertuschung\nvon Differenzen zwischen Tacho und Tripon mit Bezug auf die erfassten\nFahrleistungsdaten ausgebaut zu haben. Es könne überdies nicht Absicht\ndes Verordnungsgebers (Art. 61 Abs. 1 SVAV) gewesen sein, dass die Geräte\nvom Verkäufer vorschriftswidrig ausgebaut, der Verwaltung retourniert und\ndann kostenpflichtig wieder in Verkehr gebracht werden.\nDie Beschwerdeführerin verkennt, dass vor dem Hintergrund der ihr\ngesetzlich auferlegten Pflichten die behaupteten Beweggründe der Verkäuferin\nfür den Ausbau der Erfassungsgeräte genau so unerheblich sind wie der\nVorwurf, der Ausbau sei unzulässig gewesen. Nicht anders verhält es\nsich mit der Behauptung, die Verkäuferin habe der Beschwerdeführerin\ngegenüber erklärt, sie erhielte wieder kostenlose Geräte. Für einen\nallfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Verkäuferin\nist sie an den Zivilrichter zu verweisen. Entscheidend ist im vorliegenden\nAbgabejustizverfahren jedoch, dass das Bundesrecht hohe Anforderungen\nan die Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin stellt,\nauch mit Bezug auf die rechtzeitige und vorschriftsgemässe Betriebs- und\nFunktionsfähigkeit der Erfassungsgeräte (E. 2b hievor). Als sie feststellte,\ndass die vor dem Kauf bereits im Inland in Verkehr gewesenen Fahrzeuge\nkeine solchen Geräte mehr enthielten, hätte sie sich unverzüglich und\nnoch vor der Wiederinverkehrsetzung an die OZD wenden sowie ihr den\nbehaupteten Sachverhalt (Kauf der entsprechenden Fahrzeuge; behaupteter\nvorgängiger Ausbau der Erstgeräte durch Verkäuferin; beabsichtigte\nWiederinverkehrsetzung; usw.) schildern und sich erkundigen müssen, wie\nsie sich zu verhalten habe, um auch unter diesen Umständen in den Genuss\nvon kostenlosen Geräten zu kommen. Dass sich die Beschwerdeführerin so\nverhielt, macht sie aber weder geltend noch ergibt es sich aus den Akten.\nZwar behauptet sie, die zuständige Sachbearbeiterin der OZD habe ihr\ngegenüber telefonisch bestätigt, dass die fraglichen Erstgeräte dort eintrafen.\nSie bringt aber nicht vor, sie habe die OZD über den weitergehenden und\nerheblichen Sachverhalt orientiert bzw. nach einem entsprechenden\n(kostenlosen) Wiederbezug dieser Erstgeräte oder anderer Geräte ersucht.\n\n4\nVielmehr hat die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2003 mit dem\noffiziellen Bestellformular und ohne entsprechende Hinweise auf die\nhier wesentlichen Umstände für die beiden Fahrzeuge vorbehaltlos je ein\nErfassungsgerät bestellt. Durch ihre Verhaltensweise bzw. durch das erwähnte\nUnterlassen sieht sich die Beschwerdeführerin dem Vorwurf ausgesetzt,\nihren Sorgfaltspflichten als Halterin von schwerverkehrsabgabepflichtigen\nFahrzeugen nicht rechtsgenügend entsprochen zu haben. Sie kann ihr\nVerhalten aus abgaberechtlicher Sicht nicht mit Erfolg der Verkäuferin der\nLastwagen zum Vorwurf machen.\nc. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, einem Halter, der einen\nLastwagen im Ausland kauft und diesen ohne Erfassungsgerät in die Schweiz\neinführe, könne die kostenlose Erstausrüstung ohnehin nicht mit der\nBegründung verweigert werden, das Fahrzeug sei bereits früher einmal im\nInland in Betrieb gestanden und mit einem Tripon-Gerät ausgerüstet gewesen;\ndiese Neuimmatrikulation berechtige zur kostenlosen Erstausrüstung.\nWie es sich mit dieser hypothetischen Fallkonstellation verhält, kann\ndahingestellt bleiben, ist doch keines der hier fraglichen Fahrzeuge vor der\nWie­derinverkehrsetzung ins Ausland exportiert bzw. direkt aus dem Ausland\nan die Beschwerdeführerin verkauft worden. Der Beschwerdeführerin\nist ohnehin entgegenzuhalten dass Art. 61 Abs. 1 SVAV die kostenlose\nErstausrüstung mit einem Erfassungsgerät pro Motorfahrzeug vorsieht und\nnicht etwa pro Immatrikulation.\n4. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet\nund ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die\nVerfahrenskosten, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, zu tragen.\n(…).\n[77] Zu beziehen bei der Oberzolldirektion, Abteilung LSVA,\nGutenbergstrasse 50, CH-3003 Bern oder im Internet unter: http://www.ezv.\nadmin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00379/index.html?lang=fr\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.19 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 27. August 2004\nin Sachen X. GmbH [ZRK 2004-003]).\n\n"}