O., E. 3b/bb). Nachdem die Beschwerdeführerin betreffend das fragliche Fahrzeug die Chipkarte nicht nachgereicht hat, und auch auf andere Weise den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung unterliess, erweist sich die Ver­anlagung nach Ermessen für das Fahrzeug C. von Fr. 5’940.- für die Abgabeperiode Februar 2003 gemäss Rechnung Nr. (…) als rechtmässig. Die Beschwerde ist im Betrag von Fr. 5’940.- abzuweisen und die Verfügung vom 1. August 2003 (mit Verweis auf Rechnung Nr. […]) im selben Umfang zu bestätigen. (…)