Eine solche Massnahme trägt den individuellen Verhältnissen der Abgabepflichtigen Rechnung, sie ist zweckmässig und kommt der wirklichen Situation rechtsgenügend nahe. Jedenfalls kann die Marge von 20% nicht als unangemessen bezeichnet werden, ist doch durchaus denkbar, möglich und plausibel, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug eine Fahrleistungssteigerung von 20% im Vergleich zu Vormonaten aufweist. Mit dieser Praxis kann der OZD weder Ermessensüberschreitung noch Unangemessenheit vorgeworfen werden (vgl. Entscheid der ZRK vom 14. Mai 2004, a.a.O., E. 3b/bb).