Mit diesem Zuschlag würden mögliche Schwankungen der Fahrleistung abgedeckt. Ein möglicher Anhängerbetrieb werde mit dieser Berechnungsweise automatisch proportional berücksichtigt, auch wenn dies in der Veranlagung nicht aufgeschlüsselt werde. Die Praxis der OZD, wonach sie bei Ermessensveranlagungen auf die höchste Veranlagung des Fahrzeugs in den letzten 12 Monaten gemäss ordentlicher Deklaration ab Erfassungsgerät abstellt und darauf zusätzlich 20% zuschlägt, wurde von der ZRK als mit dem Bundesrecht vereinbar erachtet. Eine solche Massnahme trägt den individuellen Verhältnissen der Abgabepflichtigen Rechnung, sie ist zweckmässig und kommt der wirklichen Situation rechtsgenügend nahe.