Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Fahrleistungsdaten der zu beurteilenden Abgabeperioden je Fahrzeug auch tatsächlich vollständig aufgezeichnet und auslesbar sind bzw. keine Anzeichen auf Unvollständigkeit oder auf vorschriftswidrige Manipulationen der Beschwerdeführerin vorliegen, die den Schluss zuliessen, die Deklaration sei lückenhaft oder widersprüchlich. Insofern ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, sind die fraglichen Deklarationskarten durch die OZD auszulesen und ist für die betreffenden Fahrzeuge (A., B. und D.) die für die Abgabeperioden Februar und März 2003 geschuldete LSVA entsprechend neu und effektiv zu veranlagen. c.