Die Beschwerdeführerin hat die Deklaration eingereicht, nachdem die OZD die Ermessensveranlagung vorgenommen, aber bevor sie eine Verfügung erlassen hat. Mangels rechtskräftiger Verfügung hätte die OZD folglich ohne weiteres auf die ermessensweise Veranlagung zurückkommen können. Über­dies handelt es sich bei der Deklarationsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 SVAV nicht um eine Verwirkungsfrist. Die Ansicht der OZD, eine einmal geschätzte Abgabeforderung infolge verspäteter Deklaration könne nicht mehr korrigiert werden, findet weder im Gesetz noch in der Verordnung die erforderliche Grundlage und ist somit mit dem Bundesrecht (E. 3e hievor) unvereinbar.