Die Zollverwaltung nimmt gemäss Art. 23 Abs. 3 SVAV die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen unter anderem vor, wenn die Deklaration unterbleibt, lückenhaft oder widersprüchlich ist. Nachdem vorliegend keine Deklaration erfolgte, hat die OZD grundsätzlich zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen. b. Die Beschwerdeführerin hat nach der Ermessensveranlagung durch die OZD und entsprechender Rechnungsstellung vom 23. Mai 2003 und 20. Juni 2003 für drei der vier Fahrzeuge (A., B. und D.) am 25. Juni 2003 die Deklaration der Fahrleistung nachträglich vorgenommen.