siehe auch ASA 65 410 E. 3a). Die Rekurskommission hat die Gesetzmässigkeit der ge­nannten Verordnungsbestimmungen grundsätzlich bestätigt und insbesondere festgehalten, dass sie für den gesetzlich vorgeschriebenen Vollzug der Schwerverkehrsabgabe sowohl tauglich als auch erforderlich sind (Entscheid der ZRK vom 29. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.92, sowie in ASA 72 497 E. 2b; vgl. auch Entscheid der ZRK vom 30. Juli 2003 i.S. V.R. AG [ZRK 2002-182], E. 2f mit Hinweisen). Überdies stützen sich die meisten dieser Verordnungsnormen direkt auf den Gesetzesbuchstaben, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung (Art. 21 SVAV, Art.