Nach dem Gesagten unterliegt der Abgabepflichtige dem Selbstdeklarationsprinzip; dies bedeutet, dass ihm das Gesetz die volle Verantwortung für die Veranlagung überbindet und hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (vgl. Entscheid der ZRK vom 7. September 2001, publiziert in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 77 E. 4c; siehe auch ASA 65 410 E. 3a).