22 Abs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom 3 Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 23 Abs. 3 SVAV). d. Nach dem Gesagten unterliegt der Abgabepflichtige dem Selbstdeklarationsprinzip;