Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets auch ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist und der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt (Art. 19 Abs. 1 und 3 SVAV). Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken (Selbstdeklarations­prinzip: Art. 21-23 SVAV). Die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode der Zollverwaltung zu deklarieren (Art. 22 Abs. 1 SVAV).