Die Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR 641.811) präzisiert in Art. 13 Abs. 1, dass für die Bemessung der Abgabe das im Fahr­zeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend