Zudem würden dadurch Zahlungsfristen verlängert bzw. die Vollstreckung hinausgezögert. Für eines der Fahrzeuge sei im Übrigen bis dato keine vollständige Deklaration der Fahrleistung eingereicht worden. Die Veranlagungen nach Ermessen seien somit zu Recht erfolgt. Überdies habe die OZD ihren Ermessensspielraum bei der Veranlagung nicht überschritten. Aus den Erwägungen: 1.-2. (…) 3.a. (Verfassungsgrundlage; vgl. VPB 66.92 E. 2a, ähnlich VPB 68.24 E. 2a). Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Schwerverkehrsabgabegesetz [SVAG], SR 641.81).