{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-18--_2004-08-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006878.pdf?ID=150006878", "Checksum": "6027794b2f9e722e59c4273e7b1b8f2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 03.08.2004 JAAC 69.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 03.08.2004 JAAC 69.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 03.08.2004 JAAC 69.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "97b5a36bfbbbca87eedc3fb0c5e4c5c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 03.08.2004 JAAC 69.18 \r\n\n 5\nden Richter im Abgabeverfahren auch nicht daran hindern, - wie hier - das\nentsprechend massgebende Recht anzuwenden und bei der Überprüfung von\nErmessensveranlagungen übergeordnetes Bundesrecht zu beachten.\nbb. Die durch die Beschwerdeführerin nachgereichten Chipkarten sind\ngrundsätzlich zweifelsfrei taugliche Beweismittel zum Nachweis der effektiven\nFahrleistung der fraglichen drei Fahrzeuge in den Abgabeperioden Februar\nund März 2003, für welche die OZD die Abgaben schätzungsweise ermittelte.\nDie Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Fahrleistungsdaten der\nzu beurteilenden Abgabeperioden je Fahrzeug auch tatsächlich vollständig\naufgezeichnet und auslesbar sind bzw. keine Anzeichen auf Unvollständigkeit\noder auf vorschriftswidrige Manipulationen der Beschwerdeführerin\nvorliegen, die den Schluss zuliessen, die Deklaration sei lückenhaft oder\nwidersprüchlich. Insofern ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen,\nsind die fraglichen Deklarationskarten durch die OZD auszulesen und ist\nfür die betreffenden Fahrzeuge (A., B. und D.) die für die Abgabeperioden\nFebruar und März 2003 geschuldete LSVA entsprechend neu und effektiv zu\nveranlagen.\nc. Für das Fahrzeug C. hat die Beschwerdeführerin die Fahrleistungsdaten\nnicht nachgereicht. Eine effektive Veranlagung wie bei den anderen\ndrei Fahrzeugen kommt demnach nicht in Frage. Zu prüfen ist, ob die\nErmessensveranlagung in korrekter Weise vorgenommen worden ist. In der\nVernehmlassung vom 2. Dezember 2003 erläutert die OZD, beim Fahrzeug\nC. sei die Veranlagung nach Ermessen auf Grund der Erfahrungswerte\nvorgenommen worden. Die höchste Veranlagung des Fahrzeugs der letzten\n12 Monate sei um 20% erhöht worden. Mit diesem Zuschlag würden mögliche\nSchwankungen der Fahrleistung abgedeckt. Ein möglicher Anhängerbetrieb\nwerde mit dieser Berechnungsweise automatisch proportional berücksichtigt,\nauch wenn dies in der Veranlagung nicht aufgeschlüsselt werde.\nDie Praxis der OZD, wonach sie bei Ermessensveranlagungen auf die\nhöchste Veranlagung des Fahrzeugs in den letzten 12 Monaten gemäss\nordentlicher Deklaration ab Erfassungsgerät abstellt und darauf zusätzlich\n20% zuschlägt, wurde von der ZRK als mit dem Bundesrecht vereinbar\nerachtet. Eine solche Massnahme trägt den individuellen Verhältnissen der\nAbgabepflichtigen Rechnung, sie ist zweckmässig und kommt der wirklichen\nSituation rechtsgenügend nahe. Jedenfalls kann die Marge von 20% nicht\nals unangemessen bezeichnet werden, ist doch durchaus denkbar, möglich\nund plausibel, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug eine\nFahrleistungssteigerung von 20% im Vergleich zu Vormonaten aufweist.\nMit dieser Praxis kann der OZD weder Ermessensüberschreitung noch\nUnangemessenheit vorgeworfen werden (vgl. Entscheid der ZRK vom 14. Mai\n2004, a.a.O., E. 3b/bb).\nNachdem die Beschwerdeführerin betreffend das fragliche Fahrzeug die\nChipkarte nicht nachgereicht hat, und auch auf andere Weise den Nachweis\nder Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung unterliess, erweist sich die\nVer­anlagung nach Ermessen für das Fahrzeug C. von Fr. 5’940.- für die\nAbgabeperiode Februar 2003 gemäss Rechnung Nr. (…) als rechtmässig. Die\nBeschwerde ist im Betrag von Fr. 5’940.- abzuweisen und die Verfügung vom\n1. August 2003 (mit Verweis auf Rechnung Nr. […]) im selben Umfang zu\nbestätigen. (…)\n\n6\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.18 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 3. August 2004\n[ZRK 2003-124/127]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 878\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}