{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-18--_2004-08-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006878.pdf?ID=150006878", "Checksum": "6027794b2f9e722e59c4273e7b1b8f2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 03.08.2004 JAAC 69.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 03.08.2004 JAAC 69.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 03.08.2004 JAAC 69.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "97b5a36bfbbbca87eedc3fb0c5e4c5c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 03.08.2004 JAAC 69.18 \r\n\n 4\nZurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht\n(vgl. Entscheid der ZRK vom 14. Mai 2004, a.a.O., E. 2d; Ent­scheid der SRK i.S. V.\nvom 9. Oktober 1996 [SRK 1995-030], E. 3e).\n4.a. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Deklaration\nder fraglichen Fahrleistungen nicht in der gesetzlich vorgesehenen\nDeklarationsfrist von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode vorgenommen.\nAuch auf Mahnung der OZD mit einer weiteren Frist von 10 Tagen hin wurden\ndie Chipkarten nicht eingereicht. Die Zollverwaltung nimmt gemäss Art. 23\nAbs. 3 SVAV die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen unter anderem\nvor, wenn die Deklaration unterbleibt, lückenhaft oder widersprüchlich ist.\nNachdem vorliegend keine Deklaration erfolgte, hat die OZD grundsätzlich zu\nRecht eine Ermessensveranlagung vorgenommen.\nb. Die Beschwerdeführerin hat nach der Ermessensveranlagung durch\ndie OZD und entsprechender Rechnungsstellung vom 23. Mai 2003 und\n20. Juni 2003 für drei der vier Fahrzeuge (A., B. und D.) am 25. Juni 2003 die\nDeklaration der Fahrleistung nachträglich vorgenommen. Die OZD ist der\nAnsicht, das Nachreichen von Fahrleistungsdaten gebe keinen Anspruch auf\nKorrektur der bereits erstellten Ermessensveranlagung, weswegen sie in den\nVerfügungen vom 1. August und 1. September 2003 die LSVA in Bestätigung der\nvorgenommenen Schätzung festgesetzt hat.\naa. Entgegen der Auffassung der OZD ist eine Ermessensveranlagung\n- immer im Rahmen der Verjährungs- bzw. Rechtskraftregelung oder\ndergleichen - nachträglich grundsätzlich überprüfbar und korrigierbar.\nHat die Rekurskommission im Beschwerdeverfahren aufgrund des\nNachweises der Un­richtigkeit der Schätzung durch den Pflichtigen die\nErmessensveranlagung aufzuheben bzw. zu korrigieren (vorstehend E. 3e),\nhat dies im Verfahren auf Erlass einer Verfügung vor der OZD erst recht zu\ngelten. Die Beschwerdeführerin hat die Deklaration eingereicht, nachdem\ndie OZD die Ermessensveranlagung vorgenommen, aber bevor sie eine\nVerfügung erlassen hat. Mangels rechtskräftiger Verfügung hätte die OZD\nfolglich ohne weiteres auf die ermessensweise Veranlagung zurückkommen\nkönnen. Über­dies handelt es sich bei der Deklarationsfrist gemäss Art. 22\nAbs. 1 SVAV nicht um eine Verwirkungsfrist. Die Ansicht der OZD, eine einmal\ngeschätzte Abgabeforderung infolge verspäteter Deklaration könne nicht\nmehr korrigiert werden, findet weder im Gesetz noch in der Verordnung die\nerforderliche Grundlage und ist somit mit dem Bundesrecht (E. 3e hievor)\nunvereinbar.\nEs ist der OZD zuzugestehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin,\nwährend mehreren Monaten die Deklaration der Fahrleistung pflichtwidrig\nzu unterlassen, zu verwerfen ist. Um der Missbrauchsgefahr zu begegnen,\nmüssten aber die dazu zur Verfügung stehenden Massnahmen ergriffen\nwerden, wie namentlich die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens\n(Art. 20 ff. SVAG; vgl. zudem Art. 48 SVAV). Die Beurteilung solcher\nMassnahmen fiele allerdings nicht in die Zuständigkeit der ZRK und sie darf\n\n"}