{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-18--_2004-08-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006878.pdf?ID=150006878", "Checksum": "6027794b2f9e722e59c4273e7b1b8f2e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 03.08.2004 JAAC 69.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 03.08.2004 JAAC 69.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 03.08.2004 JAAC 69.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "97b5a36bfbbbca87eedc3fb0c5e4c5c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 03.08.2004 JAAC 69.18 \r\n\n 2\nwird namentlich angeführt, die in Rechnung gestellten Pauschalbeträge\naufgrund der Pauschalkilometerangabe stimmten mit den effektiven\nKilometerleistungen nicht überein.\nD. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2003 beantragt die OZD die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung führt die\nOZD im Wesentlichen aus, das Nachreichen der Fahrleistungsdaten gebe\nkeinen Anspruch auf Korrektur der zuvor erstellten Veranlagungen nach\nErmessen. Andernfalls würde die durch den Verordnungsgeber verlangte\nDeklarationsfrist von 20 Tagen ausgehebelt. Zudem würden dadurch\nZahlungsfristen verlängert bzw. die Vollstreckung hinausgezögert. Für eines\nder Fahrzeuge sei im Übrigen bis dato keine vollständige Deklaration der\nFahrleistung eingereicht worden. Die Veranlagungen nach Ermessen seien\nsomit zu Recht erfolgt. Überdies habe die OZD ihren Ermessensspielraum bei\nder Veranlagung nicht überschritten.\nAus den Erwägungen:\n1.-2. (…)\n3.a. (Verfassungsgrundlage; vgl. VPB 66.92 E. 2a, ähnlich VPB 68.24 E. 2a).\nDer Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1\ndes Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige\nSchwerverkehrsabgabe, Schwerverkehrsabgabegesetz [SVAG], SR 641.81). Die\nabgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.\nDer Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder anderer Hilfsmittel\nzur fälschungssicheren Er­fassung der Fahrleistung vorschreiben. Fehlen\ntaugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen\nveranlagt werden (Art. 11 Abs. 1-3 SVAG).\nb. Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht\ndes Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1 SVAG).\nDie Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige\nSchwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR\n641.811) präzisiert in Art. 13 Abs. 1, dass für die Bemessung der Abgabe das im\nFahr­zeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend\nist.\nc. Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen\nelektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug\neingebauten Fahrtschreiber bzw. Weg-Impulsaufnehmer sowie einem\nErfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert\n(Art. 15 Abs. 1 SVAV; für Ausnahmen vom Erfassungsgeräteobligatorium:\nvgl. Art. 15 Abs. 3-6 SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss der\nFahrzeugführer stets auch ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei\nAusfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts\nzu verwenden ist. Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, dass das\nMessgerät dauernd funktionstüchtig ist und der Fahrzeugführer die\nvorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt (Art. 19 Abs. 1 und 3 SVAV).\nDer Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung\nmitwirken (Selbstdeklarations­prinzip: Art. 21-23 SVAV). Die für die\nBerechnung der Abgabe erforderlichen Angaben sind innerhalb von 20 Tagen\nnach Ablauf der Abgabeperiode der Zollverwaltung zu deklarieren (Art. 22\nAbs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom\n\n"}