Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Transport von Nutztieren. Beweisanerbieten. - Nur Viehtransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden, profitieren von der reduzierten Abgabe nach Art. 12 Abs. 2 SVAV (E. 2b). - Voraussetzungen nach der Verwaltungspraxis (E. 2c). - Keine gesetzliche Grundlage erlaubt der Verwaltung die zulässigen Formen des Nachweises der ausschliesslichen Nutzung für den Transport von Nutztieren einzuschränken (E. 2d). - Umstände, die eine Rückweisung an die Vorinstanz zum neuen Entscheid gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG rechtfertigen (E. 3).