8 erscheinen liessen. Dieser Zollnachlass-Tatbestand wurde dem ZG erst später hinzugefügt und ist seit 1. Juni 1973 in Kraft. Die Erlassnormen der MWSTV sowie auch des MWSTG, welches die MWSTV ersetzt hat, sind mit den restlichen Bestimmungen über den Zollnachlass gemäss Art. 127 ZG weitgehend identisch. Bis heute fehlt indes ein Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 ZG entsprechender Steuererlass gänzlich. Es erhellt, dass der Gesetzgeber ganz bewusst auf eine derartige Regelung im Mehrwertsteuerrecht bzw. bei der Einfuhrsteuer verzichtet hat, weil er eben gar keinen Erlass für besondere Härtefälle einführen wollte. Für einen solchen Steuererlass mangelt es daher