Beschwerdeführerin als Spediteurin ist gemäss ZG sowohl zollmelde- als auch zollzahlungspflichtig (Art. 9 und 13 ZG) und hat damit als Zollpflichtige (Art. 1 Abs. 2 ZG) laut Art. 78 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) die Ware innerhalb der Geleitscheinfrist vorzuführen und den Geleitschein und die neue Deklaration vorzulegen sowie den Löschungsantrag zu stellen. Auch wenn Y. nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ebenfalls zollpflichtig ist - abgabenfrei können nur Gegenstände für den amtlichen Gebrauch eingeführt werden (Art. 14 Ziff. 4 ZG) -, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber den Zollbehörden.