125 und Art. 126 ZG geht hervor, dass ein Irrtum im Bezug auf Tatsachen nur dann im Rahmen dieser Bestimmungen zu berücksichtigen ist, wenn diese Tatsachen bei der ordentlichen Kontrolle der Papiere entdeckt werden konnten. Der Irrtum muss objektiv sein, d. h. sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden Tatsachen, insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware beziehen. Hierbei handelt es sich speziell um Fehler bei der Festsetzung des Betrags der Zollabgabe sowie um Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs (vgl. BGE 106 Ib 220 E. 2b und BGE 82 I 254 f. E. 2; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 345).