6 unter Zwischenabfertigung stehende Gegenstände, welche ganz oder teilweise vernichtet worden sind. Art. 84 Abs. 1 Bst. d MWSTG gilt für Fälle, in denen der mit der Verzollung Beauftragte (z. B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht weiterbelasten kann. Schliesslich kommt Art. 84 Abs. 1 Bst. c MWSTG zur Anwendung, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person unbillig belasten würde, wobei die Voraussetzungen, wie bei allen Erlasstatbeständen, kumulativ gegeben sein müssen.