Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften des MWSTG (Art. 72-84 MWSTG). Art. 72 MWSTG weist indes ausdrücklich darauf hin, dass die Zollgesetzgebung überall dort gilt, wo die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen. Der Erlass der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 84 MWSTG geregelt. Demnach besteht nicht unbesehen ein Rechtsanspruch auf vollumfänglichen Erlass. Vielmehr kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein entsprechender Sachverhalt vorliegt.