So ist es in vorliegender Beschwerdeangelegenheit nicht Sache der ZRK, die Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung von Diplomatensendungen zu überprüfen. Ebenso kann eine nähere Betrachtung der Aussage der OZD im Schreiben vom 6. Januar 2004 an die Beschwerdeführerin, wonach diese für den Fall einer beabsichtigten Beschwerde gegen die Mehrwertsteuer-Forderung zuerst eine anfechtbare Verfügung verlangen müsse, unterbleiben. 3.a.aa. Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften des MWSTG (Art. 72-84 MWSTG).