cc. Aufgrund der ausdrücklichen Bestätigung der Beschwerdeführerin an die OZD, dass sie die mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (…) vom 24. Oktober 2003 einverlangte Mehrwertsteuer nicht bestreite und lediglich um Steuererlass ersuche, erübrigt sich an dieser Stelle auch eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem weiteren Inhalt oder der rechtlichen Ausge­staltung der Schreiben der Zollkreisdirektionen Genf und Z. vom 27. No­vember respektive 18. Dezember 2003 an die Beschwerdeführerin. So ist es in vorliegender Beschwerdeangelegenheit nicht Sache der ZRK, die Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung von Diplomatensendungen zu überprüfen.