In Kenntnis der Lage hat die Beschwerdeführerin mit Datum vom 12. Januar 2004 bestätigt, dass die Forderung an sich nicht bestritten und um Steuererlass ersucht wird. Auch wenn die Beschwerdeführerin zuerst zwei Gesuche um Rückerstattung der Mehrwertsteuer gestellt hat, worin allenfalls ein Beschwerdewille gegen die erhobene Mehrwertsteuer-Forderung gesehen werden könnte, so hat sie mit dem Bestätigungschreiben klar zum Ausdruck gebracht, dass zu diesem Zeitpunkt einzig noch die Prüfung eines Mehrwertsteuererlasses anbegehrt