Das vorliegende Erlassgesuch werde daher nicht als Beschwerde gegen diese Forderung betrachtet. Falls die Beschwerdeführerin jedoch genau dies beabsichtige, werde sie gebeten, das Erlassgesuch zurückzuziehen und einen anfechtbaren Entscheid bei der Zollkreisdirektion Z. zu verlangen. In Kenntnis der Lage hat die Beschwerdeführerin mit Datum vom 12. Januar 2004 bestätigt, dass die Forderung an sich nicht bestritten und um Steuererlass ersucht wird.