Diese hat in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2004 explizit darauf hingewiesen, dass ein Erlassgesuch nur bezüglich einer rechtskräftigen oder zumindest vom Steuerpflichtigen nicht bestrittenen Forderung gestellt werden könne. Sofern tatsächlich um Steuererlass ersucht werde, möge die Beschwerdeführerin deshalb schriftlich bestätigen, dass sie die mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (…) geltend gemachte Mehrwertsteuer-For­derung nicht bestreite. Das vorliegende Erlassgesuch werde daher nicht als Beschwerde gegen diese Forderung betrachtet.