Widersprüchliches Verhalten der Privaten findet daher keinen Rechtsschutz. Widersprüchlich handelt beispielsweise derjenige, der auf eine ihm zustehende Verfahrensmassnahme wie z. B. eine öffentliche Verhandlung verzichtet, dann aber im Rechtsmittelverfahren vor der angerufenen Instanz die Missachtung des Öffentlichkeitsprinzips nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem­ber 1950 (EMRK, SR 0.101) rügt (BGE 119 Ia 227 ff; vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 622 ff., insbesondere Rz. 712-714).