4 will. Den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 21. Mai 2004 kann diesbezüglich nicht zugestimmt werden und der Antrag, auf die Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten, wird deshalb abgewiesen. Wie es sich hingegen mit dem beschwerdeführerischen Antrag hinsichtlich der Prüfung der steuerbefreiten Einfuhr verhält, ist unter E. 2 zu beurteilen. c. (…) 2.a. Vorab ist zu klären, wie es sich mit dem beschwerdeführerischen Antrag, zu prüfen, ob eine steuerbefreite Einfuhr der Diplomatensendung doch noch geltend gemacht werden könne, verhält.