Dennoch muss die Beschwerdeschrift den vom Gesetz vorgesehenen formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, wie insbesondere in Bezug auf die Begehren mit den entsprechenden Anträgen. Die Praxis stellt jedoch namentlich an Laieneingaben keine hohen Anforderungen (BGE 118 Ib 135 E. 2). Dem Antragserfordernis ist denn auch bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BGE 116 V 356 f. E. 2b und c; Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements [Rekurskommission EVD] vom 6. April 1995, veröffentlicht in VPB 60.39 E. 5.3;