In der Begründung hält die Beschwerdeführerin erneut fest, dass sie die genannte Verfügung der OZD vom 24. Februar 2004 als Härtefall betrachte, weshalb sie sich entschlossen habe, diese anzufechten. Im Begehren wird hingegen beantragt, es sei zu prüfen, ob eine steuerbefreite Einfuhr einer Diplomatensendung doch noch geltend gemacht werden könne. Parteieingaben sind nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen. Dennoch muss die Beschwerdeschrift den vom Gesetz vorgesehenen formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, wie insbesondere in Bezug auf die Begehren mit den entsprechenden Anträgen.