30. März 2004 nicht auf den ablehnenden Erlassentscheid vom 24. Februar 2004 eingegangen, sondern ersuche lediglich um Prüfung, ob eine steuerbefreite Einfuhr doch noch geltend gemacht werden könne. Für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich ungeschickt ausgedrückt habe und eigentlich Beschwerde gegen den Erlassentscheid führen wolle, so werde auf die Erwägungen im Entscheid verwiesen. Aus den Erwägungen: 1.a. Seit Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2001 ist die ZRK Beschwerdeinstanz für Verfügungen der OZD über den Zollnachlass (Art. 127 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [