Dagegen reicht die X. AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. März respektive mit verbesserter Eingabe vom 30. März 2004 bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) Beschwerde ein und beantragt einerseits sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der OZD vom 24. Februar 2004 sowie anderseits die Überprüfung, ob eine steuerbefreite Einfuhr einer Diplomatensendung doch noch geltend gemacht werden könne. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2004 beantragt die OZD, es sei auf die Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten und die Sache zur Behandlung an die Zollverwaltung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Eingabe an die ZRK vom 15. respektive