Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 erklärte die OZD, dass ein Erlassgesuch nur aufgrund einer rechtskräftigen oder zumindest vom Steuerpflichtigen nicht bestrittenen Forderung gestellt werden könne. Das Erlassgesuch werde somit nicht als Beschwerde gegen die nachträgliche tarifmässige Verzollung der Geleitschein-Sendung mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (…) vom 24. Oktober 2003 betrachtet und sofern die X. AG einen bei der OZD anfechtbaren Entscheid zum Rückerstattungsgesuch wünsche, sei zuerst eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.