Somit fehle eine rechtliche Möglichkeit, das Gesuch gutzuheissen. C. Daraufhin stellte die X. AG mit Datum vom 22. Dezember 2003 bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) ein Gesuch um «Nachlass» der Mehrwertsteuer und beantragte, die Angelegenheit sei unter dem Aspekt eines Härtefalles zu prüfen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 erklärte die OZD, dass ein Erlassgesuch nur aufgrund einer rechtskräftigen oder zumindest vom Steuerpflichtigen nicht bestrittenen Forderung gestellt werden könne.