Die Zollkreisdirektion Z. antwortete mit Schreiben vom 18. Dezember 2003, die Abgabebefreiung sei mittels visiertem Formular 14.60 anlässlich der Einfuhrverzollung zu beantragen. Art. 34 der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten (SR 631.145.0) sehe vor, dass die bei einer endgültigen Einfuhrverzollung bezahlten Abgaben nicht erstattet werden, auch dann nicht, wenn diese Verordnung die Abgabebefreiung an sich zugelassen hätte. Somit fehle eine rechtliche Möglichkeit, das Gesuch gutzuheissen.