Weiter wies die Zollkreisdirektion Genf die X. AG darauf hin, dass gegen die Einfuhrverzollung mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (…) vom 24. Oktober 2003 innert einer Frist von 60 Tagen ab Ausstelldatum Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Z. eingereicht werden könne. Mit Brief vom 3. Dezember 2003 richtete die X. AG ihr Gesuch um Rückerstattung der Mehrwertsteuer an die Zollkreisdirektion Z., da ihm in Genf nicht stattgegeben wurde. Die Zollkreisdirektion Z. antwortete mit Schreiben vom 18. Dezember 2003, die Abgabebefreiung sei mittels visiertem Formular 14.60 anlässlich der Einfuhrverzollung zu beantragen.