Diese informierte die X. AG mit Schreiben vom 27. November 2003, dass eine Abgabebefreiung von Diplomatensendungen nur möglich sei, wenn die zollrechtlichen Verfahrensvorschriften eingehalten würden und die Abgabebefreiung innerhalb der Transitfrist beantragt werde. Eine nachträgliche Abgabebefreiung sei nicht möglich, auch wenn der Diplomatenstatus des Sendungsempfängers nicht in Zweifel stehe. Weiter wies die Zollkreisdirektion Genf die X. AG darauf hin, dass gegen die Einfuhrverzollung mit Einfuhrzoll-/MWST-Ausweis Nr. (…) vom 24. Oktober 2003 innert einer Frist von 60 Tagen ab Ausstelldatum Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Z. eingereicht werden könne.